Fristverlängerung steuern sg

Fristverlängerung Steuererklärung 2024 St. Gallen für natürliche Personen

Müssen Sie Ihre Steuererklärung in St. Gallen einreichen, aber die Frist läuft ab? Kein Problem wir übernehmen das für Sie! Falls Sie mehr Zeit benötigen, beantragen wir für Sie eine Fristerstreckung bei der Steuerverwaltung St. Gallen an.

Kaum hat das neue Jahr begonnen, steht für alle Steuerpflichtigen im Kanton St. Gallen eine bekannte Pflicht auf dem Programm: die Steuererklärung für das vergangene Jahr 2024. Anfang 2025 wird die Steuerverwaltung die Unterlagen an alle steuerpflichtigen Personen und Haushalte im Kanton versenden. Auch wenn diese Aufgabe oft aufgeschoben wird, ist es sinnvoll, sich frühzeitig damit zu befassen. Wer rechtzeitig einreicht, erspart sich nicht nur unnötigen Aufwand, sondern auch mögliche Mahngebühren.

 

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Einreichefrist, die Möglichkeit zur Fristverlängerung, den Antragsprozess und die maximale Verlängerungsfrist bis zum 31. Dezember 2025.

Ordentliche Einreichefrist: 31. März 2025

Die Steuererklärung muss im Kanton St. Gallen grundsätzlich bis zum 31. März 2025 bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden. Diese Frist gilt für alle natürlichen Personen – egal ob Sie Arbeitnehmer, Rentner, Studierende oder selbständig Erwerbende sind.

Für viele ist diese Aufgabe schnell erledigt, wenn man die nötigen Unterlagen bereitlegt und sich frühzeitig darum kümmert. Dazu gehören insbesondere:

  • Lohnausweise

  • Kontoauszüge

  • Belege für Versicherungsprämien

  • Nachweise zu Krankheits- oder Weiterbildungskosten

  • Spendenbestätigungen

  • Unterlagen zu Liegenschaften oder Wertschriften

  • Weitere relevante Belege je nach persönlicher Situation

 

Die Steuererklärung kann entweder in Papierform eingereicht oder digital über das Online-Steuerportal des Kantons St. Gallen ausgefüllt und übermittelt werden. Die digitale Abgabe erfreut sich wachsender Beliebtheit, da sie komfortabel, zeitsparend und fehlervermeidend ist.

Fristverlängerung bis maximal 31. Dezember 2025

Sollten Sie es nicht schaffen, die Steuererklärung bis Ende März einzureichen, haben Sie im Kanton St. Gallen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies verschafft Ihnen zusätzlichen Spielraum, um die Steuererklärung in Ruhe fertigzustellen.

 

Die maximale Verlängerungsfrist im Kanton St. Gallen läuft bis zum 31. Dezember 2025. Das bedeutet, dass Sie das ganze Jahr über Zeit gewinnen können, sofern Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen und diese von der Steuerbehörde bewilligt wird.

Wie beantragt man die Fristverlängerung?

Die Fristverlängerung kann unkompliziert beantragt werden, und der Kanton St. Gallen bietet verschiedene Möglichkeiten an:

 

  1. Online über das Steuerportal des Kantons St. Gallen
    Am einfachsten gelingt der Antrag digital. Das Steuerportal des Kantons erlaubt es, die Fristverlängerung mit wenigen Klicks online zu beantragen. Hierzu benötigen Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten oder die Steueridentifikationsnummer, die auf den zugestellten Unterlagen vermerkt ist.

  2. Schriftlich oder per E-Mail an Ihre Steuerbehörde
    Sie können Ihren Antrag auch klassisch schriftlich oder per E-Mail an Ihre zuständige Gemeindesteuerverwaltung senden. Geben Sie in diesem Fall Ihre Personalien, die Steueridentifikationsnummer und das gewünschte neue Abgabedatum an.

Gibt es Gebühren für die Fristverlängerung?

 

In vielen Fällen ist die erste Fristverlängerung kostenlos. Sollten Sie jedoch mehrfach oder besonders spät eine Verlängerung beantragen, kann eine Gebühr anfallen. Ob und in welcher Höhe eine solche Gebühr erhoben wird, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab. Es lohnt sich daher, sich frühzeitig bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde zu informieren, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Was passiert ohne Fristverlängerung?

 

Wenn Sie weder fristgerecht bis zum 31. März 2025 noch mit bewilligter Fristverlängerung einreichen, kann die Steuerbehörde Mahngebühren erheben oder sogar eine Ermessensveranlagung vornehmen. Dabei schätzt die Behörde Ihr Einkommen und Vermögen selbst, was häufig zu einer höheren Steuerforderung führt. Zudem entstehen Ihnen zusätzliche Verwaltungskosten. Ein Fristverlängerungsantrag ist also die bessere und sicherere Wahl, wenn es zeitlich eng wird.

 

für wen gilt die Fristverlängerung?

 

Die Möglichkeit der Fristverlängerung steht grundsätzlich allen natürlichen Personen im Kanton St. Gallen offen – unabhängig vom Einkommen, Vermögen oder Beruf. Auch Selbständigerwerbende und Unternehmen können eine Fristverlängerung beantragen, wobei es sinnvoll ist, diese frühzeitig zu stellen, da die Bearbeitung komplexer Steuererklärungen meist mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Wichtige Eckdaten auf einen Blick:

 

  • Ordentliche Einreichefrist: 31. März 2025

  • Maximale Fristverlängerung möglich bis: 31. Dezember 2025

  • Antragswege: Online, schriftlich, per E-Mail oder telefonisch

  • Kosten: Erste Verlängerung meist kostenlos, bei mehrfacher Verlängerung evtl. kostenpflichtig

  • Konsequenzen bei versäumter Abgabe ohne Verlängerung: Mahngebühren, Ermessensveranlagung, zusätzliche Kosten

steuererklärung von einem steuerberater ausfüllen lassen

 

Gerade wenn Sie über mehrere Einkommensquellen verfügen, Immobilien besitzen oder andere komplexe Sachverhalte angeben müssen, kann es sinnvoll sein, sich von einer Fachperson, beispielsweise einem Treuhänder oder Steuerberater, unterstützen zu lassen. 

 

Die Steuererklärung gehört zu den wiederkehrenden Pflichten, die alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons St. Gallen betreffen. Auch wenn diese Aufgabe wenig beliebt ist, ist sie notwendig und sollte ernst genommen werden. Wer die ordentliche Frist bis zum 31. März 2025 nicht einhalten kann, sollte nicht zögern, eine Fristverlängerung zu beantragen. Diese ist unkompliziert und gibt Ihnen Zeit bis zum 31. Dezember 2025. Damit vermeiden Sie Mahnungen, unnötige Kosten und eine mögliche Ermessensveranlagung.