Die Quellensteuer ist eine besondere Form der Einkommensbesteuerung, die direkt an der Quelle, also beim Arbeitgeber, erhoben wird. Das bedeutet: Die Steuer wird vom Lohn abgezogen, bevor dieser an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausbezahlt wird.
Im Kanton St. Gallen betrifft die Quellensteuer hauptsächlich ausländische Staatsangehörige, die hier arbeiten, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Auch Personen mit kurzem Aufenthalt oder ohne festen Wohnsitz in der Schweiz unterliegen dieser Regelung.
Die Quellensteuer stellt sicher, dass alle Personen, die in der Schweiz Einkommen erzielen, ihren Beitrag an die öffentlichen Aufgaben leisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuer monatlich einzubehalten und an die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen abzuführen.
In bestimmten Fällen kann eine zu hohe Quellensteuerbelastung entstehen. Dann besteht die Möglichkeit, eine Korrektur oder Rückerstattung zu beantragen. Typische Gründe dafür sind:
Berücksichtigung zusätzlicher Abzüge (z. B. Krankheitskosten, Weiterbildungen, Einzahlungen in die Säule 3a)
Änderungen der persönlichen Situation (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Wechsel des Arbeitsverhältnisses)
Fehlerhafte Berechnung des Quellensteuerabzugs durch den Arbeitgeber
Überschreiten der Einkommensgrenze, ab der eine nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch wird
Der Antrag ist besonders dann sinnvoll, wenn die steuerpflichtige Person im betreffenden Jahr Anspruch auf eine ordentliche Veranlagung hätte und gewisse Abzüge im Quellensteuerabzug nicht berücksichtigt wurden.
Der Antrag auf Rückerstattung oder Neuberechnung der Quellensteuer muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden. Diese endet jeweils am 31. März des Folgejahres.
Das bedeutet: Für das Steuerjahr 2024 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2025 bei der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen eingegangen sein.
Wird diese Frist verpasst, ist eine nachträgliche Korrektur oder Rückerstattung in der Regel nicht mehr möglich. Daher empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vorzubereiten und alle Unterlagen vollständig einzureichen.
Die offiziellen Formulare und Wegleitungen stehen auf der Website des Kantons St. Gallen zur Verfügung:
👉 Quellensteuer – Formulare und Wegleitungen
Dort finden Sie die aktuellen Antragsformulare für Korrekturen oder Rückerstattungen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit allen erforderlichen Belegen bei der Steuerverwaltung eingereicht werden.
Im Kanton St. Gallen wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) durchgeführt, wenn das Jahresbruttoeinkommen CHF 120’000 übersteigt. In diesem Fall wird die betroffene Person wie eine ordentliche Steuerpflichtige behandelt, unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Auch Ehepaare, bei denen ein Partner quellenbesteuert und der andere ordentlich veranlagt wird, können unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam in die ordentliche Veranlagung eintreten.
Die NOV ersetzt den Quellensteuerabzug und verpflichtet zur Einreichung einer vollständigen Steuererklärung, in der sämtliche Einkünfte, Abzüge und Vermögenswerte aufgeführt werden.
Auch wenn der Aufwand etwas Zeit kostet: Eine Korrektur oder Rückerstattung der Quellensteuer lohnt sich häufig – insbesondere bei hohen abzugsfähigen Ausgaben oder veränderten Lebensumständen. Viele Arbeitnehmende erhalten dadurch mehrere Hundert bis Tausend Franken zurück.
Beginnen Sie frühzeitig mit dem Sammeln der Unterlagen
Verwenden Sie ausschliesslich das offizielle Formular des Kantons St. Gallen
Reichen Sie den Antrag rechtzeitig und vollständig ein (am besten per Einschreiben)
Prüfen Sie alle Angaben sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit
Notieren Sie sich die Frist 31. März des Folgejahres
Der Kanton St. Gallen stellt alle notwendigen Informationen, Formulare und Wegleitungen online zur Verfügung und bietet bei Bedarf auch telefonische Unterstützung an. Wer sorgfältig vorgeht und fristgerecht handelt, kann eine faire Besteuerung sicherstellen und bares Geld sparen.