Jedes Jahr steht die Steuererklärung an. Viele empfinden sie als lästige Pflicht, doch wer sich gut informiert, kann viel Geld sparen. Der Kanton St. Gallen bietet zahlreiche Möglichkeiten, das steuerbare Einkommen zu reduzieren. Entscheidend ist, dass die geltend gemachten Abzüge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und korrekt belegt werden.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Abzüge, die Sie in Ihrer Steuererklärung im Kanton St. Gallen berücksichtigen können.
Wer mit dem Auto, dem Velo oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendelt, kann die entsprechenden Kosten abziehen. Im Kanton St. Gallen sind die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg abziehbar, jedoch gilt für Autofahrten ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 6 000. Wer den öffentlichen Verkehr nutzt, kann die effektiven Kosten geltend machen. Wichtig ist, dass keine doppelten Abzüge entstehen, beispielsweise bei gemischter Nutzung von Auto und ÖV.
Neben den Fahrkosten können auch weitere beruflich bedingte Auslagen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Anschaffung von Arbeitskleidung, Werkzeugen, Fachliteratur oder Arbeitsmaterialien, Mitgliederbeiträge an Berufsverbände sowie Kosten für ein beruflich benötigtes Mobiltelefon, sofern diese nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird jährlich vom Bund festgelegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Pensionskasse können maximal CHF 7 056 (Stand 2025) einzahlen, während Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber CHF 35 280, geltend machen dürfen.
Freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge, also die Pensionskasse, sind voll abzugsfähig, sofern sie der Schliessung von Vorsorgelücken dienen und nicht vom Arbeitgeber finanziert werden.
Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung können im Kanton St. Gallen bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag abgezogen werden. Auch Beiträge an Lebensversicherungen sind abzugsfähig, sofern sie der Vorsorge dienen. Nur privat bezahlte Prämien dürfen berücksichtigt werden, nicht aber Beiträge des Arbeitgebers oder staatliche Prämienverbilligungen.
Ausgaben für Weiterbildungen oder Umschulungen, die mit der aktuellen oder einer zukünftigen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich abzugsfähig. Dazu zählen Kursgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren und Reisekosten. Freizeitkurse oder rein private Weiterbildungen werden hingegen nicht akzeptiert.
Wenn die Rückkehr nach Hause über Mittag nicht möglich oder unzumutbar ist, kann eine Verpflegungspauschale abgezogen werden. Der Kanton St. Gallen sieht feste Beträge pro Arbeitstag vor, abhängig davon, ob der Arbeitgeber eine subventionierte Kantine anbietet oder nicht.
Nicht von der Krankenkasse gedeckte Krankheits- oder Unfallkosten können abgezogen werden, sofern sie den Selbstbehalt von fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Dazu gehören Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Hörgeräte und Spitalkosten.
Zinsen auf Darlehen, Hypotheken oder privaten Krediten sind abzugsfähig, sofern sie belegt und tatsächlich geschuldet sind. Kapitalrückzahlungen oder Leasingraten gelten nicht als abzugsfähig.
Sind beide Ehepartner erwerbstätig, kann ein sogenannter Zweiverdienerabzug geltend gemacht werden. Im Kanton St. Gallen beträgt dieser 50 Prozent des tieferen Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 13 400.
Erwerbstätige Eltern können nachgewiesene Kosten für die externe Betreuung ihrer Kinder abziehen, beispielsweise für Krippen, Tagesfamilien oder schulergänzende Betreuung. Voraussetzung ist ein klarer Zusammenhang mit der Berufstätigkeit.
Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind kann ein Sozialabzug geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich nach Alter und Ausbildungssituation. Bei getrennt lebenden Eltern darf nur eine Partei den Abzug beanspruchen, in der Regel diejenige, bei der das Kind lebt.
Gesetzlich oder vertraglich geregelte Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehepartner oder an Kinder sind abziehbar. Freiwillige Zahlungen oder Unterstützungen ohne rechtliche Grundlage hingegen nicht.
Der Kanton St. Gallen gewährt einen Sparzinsabzug, um kleine Einkommen steuerlich zu entlasten. Der Betrag wird jährlich angepasst. Gleichzeitig müssen alle Kapitalerträge korrekt deklariert werden.
Auf Zins- und Dividendenerträgen erhobene Verrechnungssteuer kann über die Steuererklärung zurückgefordert werden, sofern die entsprechenden Erträge vollständig angegeben sind.
Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind abziehbar. Im Kanton St. Gallen können bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens als Spendenabzug geltend gemacht werden, sofern eine Quittung vorliegt und die Organisation steuerbefreit ist.
Beiträge an politische Parteien mit Sitz im Kanton St. Gallen oder an national tätige Parteien sind bis zu einem Höchstbetrag von CHF 10 000 abziehbar.
Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung können behinderungsbedingte Mehrkosten geltend machen, etwa für spezielle medizinische Betreuung, Hilfsmittel oder notwendige Umbauten. Diese Abzüge sollen den finanziellen Mehraufwand angemessen berücksichtigen.
Wer zu Hause ein Büro nutzt, kann die entsprechenden Kosten abziehen, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Büro überwiegend beruflich genutzt wird. Auch anteilige Miet- oder Nebenkosten sowie Möbel oder technische Geräte können teilweise abgezogen werden.
Die Steuererklärung ist nicht nur Pflicht, sondern auch eine Chance. Wer seine Abzugsmöglichkeiten kennt, kann die Steuerbelastung im Kanton St. Gallen deutlich senken. Wichtig sind eine saubere Dokumentation, vollständige Belege und die fristgerechte Einreichung der Unterlagen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Konsultation einer Fachperson oder der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen, die online hilfreiche Merkblätter und Berechnungshilfen bereitstellt.