Die Quellensteuer ist eine besondere Form der Einkommensbesteuerung. Im Gegensatz zur regulären Steuer, die aufgrund einer Steuererklärung erhoben wird, wird sie direkt an der „Quelle“ des
Einkommens – also beim Arbeitgeber – abgezogen. Wer im Kanton St. Gallen arbeitet, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhält,
unterliegt in der Regel dieser Besteuerungsart.
Die Quellensteuer sorgt dafür, dass Einkommen aus Arbeit oder bestimmten Leistungen unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung besteuert wird. Das System ist einfach: Der Arbeitgeber zieht die
geschuldete Steuer direkt vom monatlichen Bruttolohn ab und überweist sie an die kantonale Steuerverwaltung.
Dadurch entfällt für viele ausländische Arbeitnehmende die Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen – ausser, es kommt zu einer sogenannten nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Dieses
Verfahren dient dazu, dass das Steuersystem auch bei befristeten Aufenthalten korrekt funktioniert und die Steuerpflichtigen ihrer finanziellen Verantwortung gerecht werden.
Im Kanton St. Gallen sind grundsätzlich ausländische Staatsangehörige quellensteuerpflichtig, die hier arbeiten, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Dazu gehören insbesondere:
Personen mit Aufenthaltsbewilligung B
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L
Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Ausweis G), die im Ausland wohnen, aber in St. Gallen arbeiten
ausländische Künstlerinnen, Sportler, Referenten oder selbstständige Erwerbstätige, die nur vorübergehend im Kanton auftreten oder Dienstleistungen erbringen
Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind Empfängerinnen und Empfänger von bestimmten Leistungen aus einer Schweizer Quelle, zum Beispiel Renten, Abfindungen, Taggeldern oder Entschädigungen, sofern diese im Kanton St. Gallen steuerlich relevant sind.
Wer eine Niederlassungsbewilligung C besitzt oder als Schweizer Bürger gilt, ist nicht quellensteuerpflichtig. Diese Personen reichen wie gewohnt ihre jährliche Steuererklärung ein.
Das System der Quellensteuer vereinfacht die Steuererhebung bei Personen, die nicht dauerhaft in der Schweiz leben oder deren steuerliche Situation schwer zu erfassen ist. Der Kanton St. Gallen nutzt sie, um sicherzustellen, dass alle Erwerbstätigen, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer, einen Beitrag zum Steueraufkommen leisten.
Die Steuer wird direkt vom Lohn abgezogen und an die Steuerverwaltung überwiesen. Dadurch wird verhindert, dass Steuern im Nachhinein eingefordert werden müssen. Für Arbeitnehmende bedeutet das:
Sie müssen sich nicht selbst um die Zahlung kümmern – die Steuerpflicht ist mit dem Lohnabzug automatisch erfüllt.
Die Berechnung der Quellensteuer erfolgt anhand von Tarifen, die vom Kanton St. Gallen festgelegt werden. Diese Tarife richten sich nach mehreren Faktoren:
Höhe des Bruttolohns
Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden)
Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder
Konfession (Kirchensteuerpflicht)
allfällige Nebenverdienste
Die Quellensteuer setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
Bundessteuer – einheitlich in der ganzen Schweiz
Kantonale Steuer – vom Kanton St. Gallen festgelegt
Gemeindesteuer – abhängig vom Wohn- oder Arbeitsort
Kirchensteuer – falls die steuerpflichtige Person einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehört
Die Steuerverwaltung St. Gallen stellt jährlich aktualisierte Tariftabellen zur Verfügung. Arbeitgeber sind verpflichtet, die richtigen Tarife anzuwenden und die Abzüge auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen. So können Arbeitnehmende jederzeit nachvollziehen, wie viel Quellensteuer sie bezahlt haben.
Nicht alle Personen, die der Quellensteuer unterliegen, sind damit endgültig veranlagt. In gewissen Fällen verlangt der Kanton St. Gallen eine sogenannte nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Dieses Verfahren kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn zusätzliche Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn die steuerliche Situation komplexer ist.
Eine solche ordentliche Veranlagung ist notwendig, wenn:
das Bruttoeinkommen CHF 120’000 pro Jahr übersteigt
zusätzliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Vermögen, Wertschriften oder Liegenschaften erzielt wird
Abzüge geltend gemacht werden sollen, die im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt sind (z. B. Berufsauslagen, Krankheitskosten, Weiterbildungskosten)
die Ehepartner gemeinsam in der Schweiz leben, aber nur einer von beiden quellensteuerpflichtig ist
In diesen Fällen muss die steuerpflichtige Person eine vollständige Steuererklärung einreichen. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird dabei
angerechnet. Sollte die ordentliche Veranlagung zu einer höheren Steuer führen, wird die Differenz nacherhoben.
Es kann vorkommen, dass der angewandte Quellensteuertarif nicht korrekt war oder dass sich die persönlichen Verhältnisse während des Jahres geändert haben. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Korrektur oder Rückerstattung der Quellensteuer zu beantragen.
Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn sich:
der Zivilstand ändert (Heirat, Scheidung, Verwitwung)
die Anzahl der Kinder verändert (Geburt oder Wegfall von Unterhaltspflichten)
sich die Religionszugehörigkeit ändert (Ein- oder Austritt aus einer Kirche)
zusätzliche Abzüge geltend gemacht werden sollen, etwa für Krankheitskosten, Weiterbildungen oder Versicherungsbeiträge
Der Antrag auf Neuberechnung oder Rückerstattung muss mit dem offiziellen Formular der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen eingereicht
werden. Die Frist dafür endet jeweils am 31. März des Folgejahres. Nach Ablauf dieser Frist sind Korrekturen in der Regel nicht mehr
möglich.
Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einem Nachbarland wohnen, aber im Kanton St. Gallen arbeiten, unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer. Für sie gelten jedoch teilweise besondere
Bestimmungen, die von internationalen Abkommen abhängen.
Für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich oder Liechtenstein bestehen besondere Regelungen:
Ein Teil der Steuer wird in der Schweiz erhoben, der Rest im Wohnsitzstaat. Die genauen Anteile werden durch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt.
Wichtig ist, dass Grenzgänger regelmässig zu ihrem Wohnsitz zurückkehren müssen, um als solche zu gelten. Wer dauerhaft in der Schweiz bleibt, kann seine steuerliche Einstufung ändern
müssen.
Arbeitgeber im Kanton St. Gallen sind gesetzlich verpflichtet, die Quellensteuer korrekt zu berechnen, vom Lohn abzuziehen und an die Steuerbehörde abzuführen. Sie müssen ausserdem:
die aktuellen Tarife anwenden
Änderungen im Zivilstand oder in der Familiensituation ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen
die Steuerabzüge auf der Lohnabrechnung klar ausweisen
die Daten an die kantonale Steuerverwaltung übermitteln
Fehlerhafte oder verspätete Abrechnungen können zu Nachforderungen und Bussen führen. Arbeitgeber tragen daher eine hohe Verantwortung bei der Umsetzung der Quellensteuer.
Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen bietet auf ihrer offiziellen Website umfassende Informationen, Merkblätter und Formulare zur Quellensteuer. Dort finden sich auch die aktuellen Tariftabellen und Hinweise zur nachträglichen Veranlagung.
Anfragen können telefonisch oder per E-Mail gestellt werden. Die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung helfen bei individuellen Fragen zur Berechnung, zur Korrektur oder zu Fristen.
Die Quellensteuer im Kanton St. Gallen ist ein effizientes und unkompliziertes System, um ausländische Arbeitnehmende oder temporär beschäftigte Personen korrekt zu besteuern. Sie stellt sicher, dass Steuern automatisch erhoben und direkt an die Behörden weitergeleitet werden.
Für viele ist sie eine bequeme Lösung, da keine Steuererklärung eingereicht werden muss. Dennoch lohnt es sich, die Lohnabrechnung und die angewandten Tarife regelmässig zu prüfen. Wer seine persönliche Situation kennt und allfällige Änderungen rechtzeitig meldet, kann sicherstellen, dass keine unnötigen Abzüge entstehen.
Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen steht allen Betroffenen als kompetente Ansprechpartnerin zur Seite – sei es bei Fragen zu Tarifen, Rückerstattungen oder zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Wer sich rechtzeitig informiert, profitiert von Transparenz, Korrektheit und einer fairen Steuerbelastung.