In der Schweiz werden Schenkungen und Erbschaften nicht vom Bund, sondern von den Kantonen besteuert. Jeder Kanton legt eigene Regelungen, Freibeträge und Steuersätze fest. Auch im Kanton St.
Gallen gilt ein detailliertes Steuergesetz, das regelt, wann und wie Vermögensübertragungen besteuert werden. Der folgende Text erklärt in natürlicher, verständlicher Sprache, was bei der
Schenkungssteuer im Kanton St. Gallen gilt, welche Ausnahmen es gibt und wie die Steuer konkret berechnet wird.
Die Schenkungssteuer ist eine kantonale Abgabe, die bei freiwilligen Vermögensübertragungen zwischen lebenden Personen anfällt. Sie unterscheidet sich von der Erbschaftssteuer, die erst beim Tod
einer Person wirksam wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine Steuer, die den unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten betrifft – also um den Zufluss von Vermögen, für den keine
Gegenleistung erbracht wird.
Im Kanton St. Gallen sind die Regeln zur Schenkungssteuer im Steuergesetz (StG) festgelegt. Das Gesetz legt fest, welche Arten von Zuwendungen
steuerpflichtig sind, wer die Steuer bezahlen muss und wie hoch sie ausfällt. Ziel ist es, unentgeltliche Vermögensübertragungen transparent zu erfassen und eine gerechte Besteuerung
sicherzustellen.
Grundsätzlich unterliegen im Kanton St. Gallen zwei Arten von Vermögensübertragungen der Besteuerung: Erbschaften und Schenkungen. Beide Fälle sind klar voneinander abgegrenzt.
Die Erbschaftssteuer wird bei Vermögensübertragungen erhoben, die infolge eines Todesfalls stattfinden. Besteuert werden alle Zuwendungen, die jemand durch Erbrecht erhält. Dazu gehören gemäss Artikel 142 des Steuergesetzes:
Vermögensübergänge aufgrund der gesetzlichen Erbfolge
Zuwendungen durch ein Vermächtnis
Schenkungen auf den Todesfall (also Schenkungen, die erst beim Tod des Schenkers wirksam werden)
Nacherbeneinsetzungen
Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall
Damit ist praktisch jeder Vermögenszufluss, der nach einem Todesfall erfolgt, steuerpflichtig – es sei denn, der Empfänger fällt in eine steuerbefreite Kategorie, etwa als Ehepartner oder
Nachkomme.
Unter die Schenkungssteuer fallen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, für die keine gleichwertige Gegenleistung erfolgt. Schenkungen sind also freiwillige Übertragungen von Vermögenswerten, bei denen der Schenker ohne Entgelt Vermögen übergibt.
Nicht als Schenkung gilt hingegen der Verkauf oder Tausch von Vermögenswerten gegen eine angemessene Gegenleistung. Entscheidend ist also, ob die Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgt.
Zu den steuerpflichtigen Schenkungen gehören unter anderem:
klassische Schenkungen zwischen lebenden Personen
Erbvorbezüge, also Zuwendungen, die auf den künftigen Erbanteil angerechnet werden
Zuwendungen an Stiftungen
gemischte Schenkungen, bei denen eine Gegenleistung vorhanden ist, diese aber deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt
Querschenkungen, bei denen ein Vermögenswert zwar über einen Umweg übertragen wird, aber letztlich einer bestimmten Person zugutekommt
Damit werden praktisch alle Vermögensübertragungen erfasst, bei denen der Empfänger einen Vermögensvorteil erhält, ohne dafür eine marktgerechte Leistung zu erbringen.
In der Schweiz sind für Schenkungs- und Erbschaftssteuern die Kantone zuständig. Im Kanton St. Gallen gilt der Grundsatz, dass der Wohnsitzkanton des Schenkers oder des Verstorbenen die Steuer erhebt. Das bedeutet: Wenn eine in St. Gallen wohnhafte Person jemandem in einem anderen Kanton oder im Ausland etwas schenkt, ist der Kanton St. Gallen für die Besteuerung zuständig.
Anders verhält es sich bei Liegenschaften. Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, liegt die Steuerhoheit beim Kanton, in dem das
Grundstück liegt. Überträgt also eine Person eine Liegenschaft in St. Gallen an ein Familienmitglied, fällt die Steuer im Kanton St. Gallen an – unabhängig vom Wohnort der beteiligten
Personen.
Die Höhe der Steuer hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Schenker und Beschenkter (bzw. Erblasser und Erbe)
zueinanderstehen. Je näher die Beziehung, desto niedriger die Steuer. In vielen Fällen ist sie sogar vollständig steuerfrei.
Folgende Personen sind im Kanton St. Gallen von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit:
Ehegatten
direkte Nachkommen (Kinder, Enkel)
Stief- und Pflegekinder
Für diese Personengruppen fällt weder bei Erbschaften noch bei Schenkungen eine Steuer an.
Für alle anderen Empfänger gilt eine abgestufte Steuer. Die Tarife sind nach Verwandtschaftsgrad gegliedert:
10 % Steuer: Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Nachkommen von Stief- oder Pflegekindern sowie Konkubinatspartner
20 % Steuer: Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern
30 % Steuer: alle übrigen Empfänger, z. B. Freunde, entfernte Verwandte oder Dritte
Je weiter entfernt das Verhältnis, desto höher der Steuersatz. Damit soll verhindert werden, dass Vermögen systematisch an nicht verwandte Personen verschenkt wird, um steuerliche Vorteile zu
erzielen.
Neben den Steuersätzen gibt es im Kanton St. Gallen auch Freibeträge, die bei der Berechnung berücksichtigt werden. Diese mindern den steuerbaren Betrag, bevor der Prozentsatz angewendet wird.
CHF 25’000 für Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Nachkommen von Stief- oder Pflegekindern sowie Konkubinatspartner
CHF 10’000 für alle übrigen Empfänger
Wichtig: Bei mehreren Zuwendungen vom selben Schenker oder Erblasser an dieselbe Person wird der Freibetrag nur einmal gewährt. Das heisst,
spätere Schenkungen werden zum bereits erhaltenen Betrag hinzugerechnet, um den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Zuwendungen zu ermitteln.
Die Berechnung folgt einem klaren Prinzip. Zuerst wird der Wert der Zuwendung bestimmt, anschliessend werden eventuelle Schulden, die mit dem Vermögenswert verbunden sind, berücksichtigt, und schliesslich wird der Freibetrag abgezogen. Der verbleibende Betrag wird mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert.